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   VGH Baden-Württemberg, 11.01.1988 - 7 S 1532/87   

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https://dejure.org/1988,4592
VGH Baden-Württemberg, 11.01.1988 - 7 S 1532/87 (https://dejure.org/1988,4592)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.01.1988 - 7 S 1532/87 (https://dejure.org/1988,4592)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Januar 1988 - 7 S 1532/87 (https://dejure.org/1988,4592)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 3172 (Ls.)
  • NVwZ 1988, 859
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.1993 - 7 S 1923/92

    Anforderungen an die Begründung eines Bescheides, der einen die

    Das wäre der Fall, wenn nach dem bisherigen Rechtszustand etwa die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. Abs. 4 Satz 2 SGB-X bereits abgelaufen wären und dadurch der Rückforderungsanspruch endgültig ausgeschlossen wäre (vgl. Senatsurteil vom 11.1.1988 - 7 S 1532/87 -).

    Da die Klägerin sogar nach ihrer Exmatrikulation, die mangels frist- und ordnungsgemäßer Rückmeldung ausgesprochen worden war, für weitere sechs Monate noch Ausbildungsförderungsleistungen in Anspruch genommen hatte, käme ihr, was keiner weiteren Darlegung bedarf, selbst der qualifizierte Vertrauensschutz des § 45 SGB-X nicht zugute, so daß erst recht der im Rahmen des § 53 BAföG auf das verfassungsrechtlich Unabdingbare reduzierte Vertrauensschutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.12.1992, aaO; Senatsurteil vom 11.1.1988, aaO) nicht greifen kann.

  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 6.92

    BAföG - Ausbildungsförderung - Unterhaltsbetrag - Kinderfreibetrag

    Das bedeutet aber nicht, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53 BAföG auch das Mindestmaß des Vertrauensschutzes hätte verweigern wollen, das je nach den Umständen bei einer nachträglichen, dem Auszubildenden ungünstigen Änderung eines Bewilligungsbescheids verfassungsrechtlich geboten ist (vgl. BVerwGE 78, 101 ; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Januar 1988, NVwZ 1988, 859 f.; OVG Münster, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 16 A 1244/88 - Humborg, a.a.O., § 53 Rdnr. 20.1; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 53 Rdnr. 8 ff.).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2014 - 9 S 1485/14

    Aufhebung der Annahme als Doktorand und der Zuweisung eines Hochschullehrers als

    Ungeachtet dessen hatte die Antragsgegnerin im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG ihr Rücknahmeermessen fehlerfrei auszuüben und dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit der Antragsteller schutzwürdig auf den Bestand der Zuweisungsentscheidung vom 13.12.2013 vertrauen durfte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.02.1994 - 4 B 26.94 -, NVwZ 1994, 896, 897; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.1988 - 7 S 1532/87 -, NVwZ 1988, 859).
  • VG Ansbach, 13.08.2015 - AN 2 K 13.01500

    Rechtsgrundlage für Rückforderung Ausbildungsförderung bei Abbruch der Ausbildung

    Vertrauensschutzgesichtspunkte sind nach verfassungskonformer Auslegung im Sinne von Mindestanforderungen zwar unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleiten (Rothe/Blanke, BAföG Bd. 2, Stand Mai 2015, § 53 Rn. 20.1, VGH BW U.v. 11.1.1988 - 7 S 1532/87 - NVwZ 1988, 859 f), jedoch gebieten diese im vorliegenden Fall nicht, dass der Kläger die für September und Oktober 2012 gezahlten Ausbildungsförderungsbeträge behalten dürfte.
  • VG Ansbach, 15.10.2015 - AN 2 K 14.00455

    Ausbildungsförderung, Rückforderung, rückwirkende Beurlaubung, Erkrankung

    Vertrauensschutzgesichtspunkte können nach verfassungskonformer Auslegung im Sinne von Mindestanforderungen zwar auch unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip heraus zu berücksichtigen sein (Rothe/Blanke, BAföG Bd. 2, Stand Mai 2015, § 53 Rn. 20.1, VGH BW U. v. 11.1.1988, 7 S 1532/87, NVwZ 1988, 859 f), jedoch gebieten diese im vorliegenden Fall keine andere Entscheidung.
  • VG München, 16.02.2012 - M 15 K 11.817

    Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen eines (nicht mitgeteilten)

    Dies ist zwar verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch in den Fällen des § 53 BAföG Vertrauensschutz zu gewähren ist, wenn dies nach den unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Mindestanforderungen erforderlich ist (BVerfGE 59, 128/152; VGH Mannheim NVwZ 1988, 859; vgl. auch BVerwG FamRZ 1999, 962), beispielsweise wenn der Auszubildende für die spätere Bescheidsänderung in keiner Weise verantwortlich ist, er mit ihr nicht rechnen musste und er die ausgezahlten Förderbeträge gutgläubig verbraucht hat (VGH Mannheim, a.a.O.).
  • VG Göttingen, 02.06.2015 - 2 A 292/14

    Ausbildung; Ausbildungsförderung; Ausbildungsstätte; Besuch der

    Diese setzen voraus, dass der Auszubildende nicht mehr mit einer Änderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung rechnen musste und eine Überzahlung guten Glaubens für den Ausbildungsbedarf verbraucht hat (BVerwG, a.a.O. Rn. 25; VGH Mannheim, Urteil vom 11.01.1988 -7 S 1532/87-).
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